Neue Anforderungen an die Verwendung von recycelten Kunststoffen

Richtlinien für Materialien mit Lebensmittelkontakt
In diesem Jahr wurde die 19. Änderung der Kunststoff-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – die Änderungsverordnung (EU) 2025/351 – im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Neuregelung bringt vor allem Erweiterungen und konkrete Vorgaben für den Einsatz von Kunststoffrezyklaten im Lebensmittelkontakt.
Kernpunkt der Anpassung ist die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Rezyklate im Lebensmittelkontakt. Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 282/2008 wurde in diesem Zuge aufgehoben. Außerdem wurde die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über die gute Herstellungspraxis (GMP) für Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt angepasst.
Im Mittelpunkt stehen neben präziseren Begriffsbestimmungen vor allem die Anforderungen an die Herstellung von Kunststoffrezyklaten hoher Reinheit aus Abfällen um die Anforderungen des Artikel 3 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu entsprechen.
Umsetzung von hohen Reinheitsanforderungen
- Die GMP-Verordnung wird nun auch auf Recyclinganlagen ausgeweitet.
- Bereits bei der Sammlung muss eine strikte Trennung von Materialien mit und ohne Lebensmittelkontakt erfolgen.
- Für alle Vor- und Zwischenprodukte wird eine chargenbasierte Rückverfolgbarkeit vorgeschrieben, ergänzt um eine erweiterte Konformitätserklärung.
- Diese Erklärung muss künftig auch Angaben zu nicht absichtlich eingetragenen Stoffen (NIAS, Not Intentionally Added Substances) enthalten.
- Es ist ein Monitoring der Kontaminationsgrade in allen Teilprozessen erforderlich, einschließlich Dokumentation, Bereitstellung von Nachweisen und Ermöglichung von Probenahmen.
- Eine Migration von nicht bewerteten Substanzen – einschließlich NIAS – wird nur dann als unbedenklich eingestuft, wenn sie unter 0,15 µg/kg Substanzen, die diesen Wert überschreiten, müssen einer umfassenden toxikologischen Bewertung unterzogen werden.
Darüber hinaus wird das in-process Recycling für Nebenprodukte der Kunststoffproduktion ermöglicht. Solange diese Nebenprodukte keiner weiteren Aufbereitung bedürfen, gelten sie nicht als Abfall im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1616 und dürfen wieder in den Herstellungsprozess eingebracht werden.
Neue Kategorien und Regelungen
Die Änderungsverordnung führt die Kategorie der sogenannten UVCB-Stoffe ein (Substances of Unknown or Variable Composition, Complex Reaction Products or Biological Materials). Für diese Stoffe reicht eine rein chemische Beschreibung nicht aus. Stattdessen werden sie über ihren Ursprung (z. B. pflanzlich oder mineralisch), das Herstellungsverfahren und relevante Prozessparameter identifiziert.
Für den Einsatz solcher Stoffe im Lebensmittelkontakt gelten strenge Reinheitskriterien: Alle Bestandteile eines UVCB-Stoffes müssen toxikologisch bewertet werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Mehrweg statt Einweg – mit mehr Verantwortung
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 werden Einwegkunststoffprodukte zunehmend durch Mehrwegartikel ersetzt. Allerdings können sich diese Materialien bei wiederholter Nutzung abnutzen, was die Migration von Stoffen aus dem Material erhöhen kann. Beschädigte Mehrwegartikel stellen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko dar und müssen daher rechtzeitig aus dem Verkehr gezogen werden.
Um die sichere Nutzung zu gewährleisten, sollen Mehrwegprodukte künftig mit zusätzlichen Kennzeichnungen und Hinweisen versehen werden.
Übergangsfristen
Die Übergangsfrist beträgt 18 Monate: In diesem Zeitraum dürfen noch Stoffe und Zwischenprodukte in Verkehr gebracht werden, die nicht der neuen Verordnung entsprechen. Nach neun Monaten besteht jedoch bereits eine Informationspflicht innerhalb der Lieferkette für nicht konforme Produkte.
Rechtsgrundlagen:
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