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Neue Höchstgehalte für Blei und Cadmium zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Neue Höchstgehalte für BLei und Cadmium zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Für die Schadstoffe Cadmium und Blei gelten neue Grenzwerte, die die EU-Verordnung über Kontaminanten (Verordnung 1881/2006) ändern. Die neuen Grenzwerte für Blei gelten seit dem 30. August und die für Cadmium seit dem 31. August.
Die Änderungen umfassen:
  • die Überarbeitung der Kategorie 3.1.13 bzw. der dort genannten Produkte
  • die Hinzufügung der Kategorie 3.1.15 „Wildpilze, frisches Kurkuma und frischer Ingwer“ (0,8 mg/kg) und
  • die Einführung der Kategorie 3.1.26 „Getrocknete Gewürze“.
Anmerkung: In Artikel 2 wird eine Übergangsfrist gewährt. Das bedeutet, dass alle in der Verordnung aufgeführten Produkte, die vor dem 30. August 2021 (Bestehen neuer Höchstwerte für Blei) legal in Verkehr gebracht werden, bis zum 28. Februar 2022 auf dem Markt bleiben dürfen. Das heißt, dass diese Waren noch mindestens sechs Monate lang vermarktet werden können, wenn der aktuelle (dann „alte“) Höchstwert für Blei eingehalten wird.
Die Änderungen umfassen:
  • neue Nummerierung der Warenarten
  • Differenzierung der Warenarten/Produkte und Ergänzung der Kategorie
Hinweis: In Artikel 2 wird eine Übergangsfrist gewährt. Das bedeutet, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 31. August 2021 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, noch weitere sechs Monate bis zum 28. Februar 2022 in Verkehr gebracht werden dürfen.

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